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Gleichbehandlungsgesetz

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Inserate/Ausschreibungen mit Entgeltangaben gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz.
Dieses Gesetz ist NUR auf Arbeitsverhältnisse in Österreich anzuwenden.


Ab 1. März 2011 sind ALLE österreichischen Arbeitgeber und Arbeitsvermittler verpflichtet, in Stelleninseraten das im Kollektivvertrag festgelegte Grundentgelt als Mindestangabe anzuführen.

Ist das ausschreibende Unternehmen bereit, mehr als das kollektivvertragliche Grundentgelt für die jeweilige Stelle zu bezahlen (Überzahlung), so ist auf die Bereitschaft in der Stellenanzeige hinzuweisen.

Den Gesetzestext finden Sie HIER

Bei einem Verstoß gegen den Entlohnungshinweis wird ab 1. Jänner 2012 eine Verwarnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde ausgesprochen.
Im Wiederholungsfall droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 360,00.

Um einer Verwarnung / Verwaltungsstrafe zu entgehen, empfehlen wir den Hinweis auf die Entlohnung im Rahmen folgender Möglichkeiten:



1. Das "unverhandelbare Gehalt"
Sie schreiben die Stelle mit einer Fixbezahlung aus.






2. Das "Bandbreite-Gehalt"
Sie bieten den Bewerbern je nach Qualifikation eine Entlohnungs-Bandbreite.






3. Das "Nach oben offene Gehalt"
Sie schreiben das Mindestgehalt aus, bieten den Bewerbern aber je nach Erfahrung eine nach oben offene Überzahlung an.



Der angegebene Monatsbruttolohn muss mindestens der Kollektiventlohnung entsprechen.

Anteilige Sonderzahlungen müssen im Stelleninserat nicht angegeben werden.
Den aktuellen Kollektivvertrag finden Sie HIER






Wir bedauern die Unannehmlichkeiten, die Ihnen durch die neue Gesetzgebung entstehen sehr und versuchen alles, um Ihnen soviel Arbeit und Mühen wie möglich zu ersparen.

Sehr gerne stehen wir Ihnen bei Fragen unter 0043.316.584 946.30 persönlich zur Verfügung.

Herzliche Grüsse

Ihre ROLLING PIN Anzeigenabteilung





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