ALTERSTEILZEIT

November 13, 2015

Wenn man das 55. Lebensjahr oder eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet hat und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer arbeitslosen-versicherungspflichtigen Beschäftigung war, kann man sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wechseln. Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, haben einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die Bezüge aus dem Altersteilzeitverhältnis setzen sich aus mehreren, unterschiedlichen Beträgen zusammen. Zunächst erhalten Sie die Hälfte Ihres bisherigen Arbeitsentgelts, dieses unterliegt aber der Steuer-, Sozial-versicherungs- und Zusatzversorgungspflicht. Um die tarifvertraglich vereinbarten 83 v. H. Ihres bisherigen Nettoentgelts zu erzielen (sog. Mindestnetto), erhalten Sie zu Ihrem Arbeitsentgelt einen entsprechenden Aufstockungsbetrag. Das Altersteilzeitverhältnis muss mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden und vor dem 1. 1. 2010 beginnen. Während der Altersteilzeitarbeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt. Die zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie entweder in der ersten Hälfte der Gesamtdauer im bisherigen Umfang geleistet wird (Arbeitsphase) und danach eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge und Aufstockungsleistungen erfolgt (sog. Blockmodell) oder durchgehend geleistet wird (sog. Teilzeitmodell).

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