Corona-Krise: Das sind die neuen Regelungen für Steuerabgaben für Unternehmen

Was bedeutet die Corona-Krise für die Entrichtung von Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020? Und wie sieht es mit Stundungen und anderen ansonsten so festgelegten Abgaben aus? Wir klären auf.
März 18, 2020 | Fotos: Shutterstock, beigestellt

Die Corona-Krise wirft jeden Unternehmer quasi über Nacht vor existenzielle Herausforderungen: Einnahmeverluste, Miete, Lohnfortzahlungen – die Liste scheint schier endlos. Aber wie genau verhält es sich mit den Steuern? Müssen sie wie gehabt im selben Ausmaß bezahlt werden? Steuerberater Klaus Gaedke klärt auf.

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Jetzt heißt es: Alle Anträge stellen, um das Geschäftsjahr 2020 einigermaßen gut durchzustehen.

Was gilt für Einkommens- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020?

Zunächst einmal ein leichtes Aufatmen: Steuerpflichtige, die aufgrund der aktuellen Krise rund um das Coronavirus eine Ertragseinbuße erleiden, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommens- oder Körperschaftssteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

In diesem Antrag muss jedoch folgendes beachtet werden: „Die Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund einer konkreten Betroffenheit muss darin glaubhaft gemacht werden“, so Gaedke. „Ein solcher Antrag kann über FinanzOnline gestellt werden.“

Was passiert mit der üblichen Festsetzung von Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen?

Auch bezüglich der vom Finanzamt veranschlagten Vorauszahlungen gibt es wegen der Corona-Krise nun eine neue Regelung.

Klaus Gaedke, Steuerberater
Steuerberater Klaus Gaedke gibt Antworten auf die drängendsten Fragen für Unternehmer. 

„Trifft der durch das Coronavirus ausgelöste Notstand einen Steuerpflichtigen so sehr, dass er die festgesetzten Vorauszahlungen nicht bezahlen kann“, erklärt Klaus Gaedke, „so besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt anzuregen, dass die Vorauszahlungen nicht festgesetzt oder niedriger als die voraussichtliche Jahressteuer festgesetzt werden.“

Auch hier gilt: Der Steuerpflichtige muss glaubhaft machen, dass er vom liquiditätsmäßigen Notstand, der durch das Coronavirus ausgelöst wurde, konkret betroffen ist.

Übrigens: Von der Festsetzung der Nachforderungszinsen, die aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen entstehen, „hat das Finanzamt Abstand zu nehmen“, sagt Klaus Gaedke.  

Wie sieht es mit der Stundung und Entrichtung der Abgaben aus?

Auch hier muss das Finanzamt der momentanen Ausnahmesituation im wahrsten Sinne des Wortes Rechnung tragen.

Klaus Gaedke macht es konkret: „Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt beantragen, dass das Datum der Entrichtung von bestimmten Abgaben hinausgeschoben oder die Entrichtung in Raten gewährt wird. Auch in diesem Antrag muss die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht werden.“

Kann das Finanzamt auch von der Festsetzung der Stundungszinsen absehen?

Die kurze Antwort: ja. Wie? „Die Anregung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung vom Finanzamt zu bearbeiten und im Antrag ist die konkrete Betroffenheit glaubhaft zu machen“, bringt es Klaus Gaedke auf den Punkt.

Was die Säumniszuschläge betrifft, kann der betroffene Unternehmer auch deren Herabsetzung oder Nichtfestsetzung beantragen. Wie immer gilt auch hier, dass die konkrete Betroffenheit in diesem Antrag glaubhaft gemacht werden muss.

Hier gibt es das Formular, mit dem Unternehmer alle steuerlichen Erleichterungen beantragen können.

Alle Details zu den steuerlichen Sonderregelungen im Wortlauf gibt es hier

In unserem Gastro-Live-Ticker gibt’s alle Infos zu den aktuellen Enwicklungen rund um die Corona-Krise.

Hier gibt es alle Infos für Arbeitgeber und Selbständige in der Gastronomie und Hotellerie. 

www.gaedke.co.at

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