Unklarheit im Gesetz: Wann müssen Gastro-Betriebe und Hotels Förderungen zurückzahlen?

Laut Verordnung müssen österreichische Betriebe, die sich nicht an die Covid-Regeln halten, Fördermittel zurückerstatten. Einzelheiten sind aber nicht genau formuliert – Batatellverstöße könnten dieselben Konsequenzen haben wie Coronapartys.
März 26, 2021 | Fotos: Shutterstock

Wenn Unternehmen wegen coronabedingter Umsatzverluste Förderungen beziehen, wie etwa den Lockdown-Umsatzersatz, müssen sie sich gleichzeitig verpflichten, die geltenden Coronamaßnahmen einzuhalten. Zusätzlich zur Strafe (es drohen Gestdtrafen bis 3600 Euro) müssen sie ansonsten auch die erhaltenen Förderungen zurückzahlen. Für Restaurantbetreiber in Österreich, Vorarlberg ausgenommen, heißt das etwa, dass sie im Lockdown keine Gäste in Innenräumen bewirten dürfen. Soweit nachvollziehbar. Allerdings lässt die Coronaverordnung einige Fragen offen. Müssen etwa automatisch alle Hilfspakete zurückgezahlt werden, auch wenn nur ein Bagatellverstoß vorliegt?

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Restaurantbetreiber müssen den Lockdown-Umsatzersatz zurückzahlen, wenn sie entgegen geltender Verordnungen Gäste bewirtet haben

Wenn Unternehmen wegen coronabedingter Umsatzverluste Förderungen beziehen, wie etwa den Lockdown-Umsatzersatz, müssen sie sich gleichzeitig verpflichten, die geltenden Coronamaßnahmen einzuhalten. Zusätzlich zur Strafe (es drohen Gestdtrafen bis 3600 Euro) müssen sie ansonsten auch die erhaltenen Förderungen zurückzahlen. Für Restaurantbetreiber in Österreich, Vorarlberg ausgenommen, heißt das etwa, dass sie im Lockdown keine Gäste in Innenräumen bewirten dürfen. Soweit nachvollziehbar. Allerdings lässt die Coronaverordnung einige Fragen offen. Müssen etwa automatisch alle Hilfspakete zurückgezahlt werden, auch wenn nur ein Bagatellverstoß vorliegt?

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Restaurantbetreiber müssen den Lockdown-Umsatzersatz zurückzahlen, wenn sie entgegen geltender Verordnungen Gäste bewirtet haben

Laut diverser Richtlinien muss der Antragsteller die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes (Cofag) darüber informieren, wenn anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Covid-19-Maßnahmen-Gesetzes vorliegen. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung sind Umsatzersatz bzw. Ausfallsbonus zurückzuzahlen. Hier die größten offenen Fragen und Antworten:

1. Was, wenn das Unternehmen nicht schuld ist?

Kann der Inhaber eines Betriebs auch bestraft werden, wenn die Kunden Abstands- oder Maskenpflicht missachten? Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings haben Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen nichts zu befürchten. Der Inhaber einer Betriebsstätte müsse „dafür Sorge tragen“, dass Kunden die gesetzlichen Maßnahmen einhalten. Sprich: Der Betriebsinhaber wird „straffrei, wenn er die ihm im Einzelfall zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um Kunden von Rechtsverstößen abzuhalten“, so die Information der Wirtschaftskammer.

2. Muss der gesamte erhaltene Umsatzersatz zurückgezahlt werden?

Wenn ein Unternehmen jetzt abgestraft wird, muss es dann die November- und Dezemberhilfen zurückzahlen? Das ist Auslegungssache. Die Presse fragte hierfür bei der Cofag nach, die Entwarnung gab. Das entsprechende Verfahren müsse sich auf die Monate beziehen, für die der Umsatzersatz gewährt wurde.

3. Werden Rückzahlungen auch nach Bagatellverstößen gefordert?

Problematisch sei, dass „die Rückzahlungsverpflichtung ganz pauschal und generell formuliert ist“, wird Rechtsanwältin Kerstin Holzinger in der Presse zitiert. Eine Relation zwischen der Höhe der Rückzahlung und der Schwere des Verstoßes ist im Gesetz also nicht genau formuliert. Die Cofag würde jeden Einzelfall zu prüfen haben, teilte sie der Presse mit. Jetzt ist der Verordnungsgeber gefragt, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

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