FEIERTAGSZUSCHLÄGE

November 13, 2015

Ganz besonders für die Hotellerie, Gastronomie & Tourismusbranche haben die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge eine besondere Bedeutung. Durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber können neben dem Grundlohn steuerfreie Zuschläge gewährt werden. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nur dann steuerfrei, wenn sie gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. Bei Nachtarbeit (Arbeit von mehr als 2 Stunden zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) liegt die Grenze bei 25 %, bei Nachtarbeiten zwischen 00:00 und 04:00 Uhr bei 40%, wenn man vor 00:00 Uhr zu arbeiten beginnt und für Sonntagsarbeiten bei 50%. An gesetzlichen Feiertagen und an Silvester (31.12 ab 14:00) darf eine Grenze von 125% nicht überschritten werden. Für Arbeit am 24.12 und Arbeit am 25/26.12 ab 14:00 und für Arbeit am 1.5 liegt die Grenze bei 150%. Wichtig ist der schriftliche Nachweis der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

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