DIENSTWAGEN

November 13, 2015

Ein Dienstwagen (Firmenwagen) wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, vor allem wenn es viele berufliche Termine außerhalb des Betriebes gibt. Normalerweise ist der Dienstwagen beim Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückzugeben. Der Dienstwagen darf vom Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken genutzt werden und stellt daher einen Bestandteil seines Entgelts dar. Deshalb unterliegt er der Einkommenssteuerpflicht und ist auch Teil der Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung. Aber Achtung: Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zähen zu den Privatfahrten. Die Berechung der Einkommenssteuer erfolgt dabei nach der Sachbezugsverordung. Als Bemessungsgrundlage gilt 1,5 % des Anschaffungswerts, höchstens aber 600 Euro pro Monat. Nutz man den Dienstwagen nur geringfügig zu privaten Zwecken (weniger als 500 km monatlich) ist nur der halbe Wert anzusetzen. Um das nachzuweisen sollte unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden.
Kommt es zu Sachschäden am Dienstwagen, so kann der Arbeitnehmer nach Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zum Kostenersatz verpflichtet sein. Trifft ihn jedoch kein Verschulden haftet der Arbeitgeber.

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