Alkoholfreier Gin vor Gericht: EU verbietet Bezeichnung „Gin“
Darf Gin als solcher bezeichnet werden, wenn das Getränk alkoholfrei ist? Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs ist eindeutig: Nein.

Darf Gin als solcher bezeichnet werden, wenn das Getränk alkoholfrei ist? Die Antwort des Europäischen Gerichtshofs ist eindeutig: Nein.

Ausgelöst wurde die Gin-Diskussion durch eine Klage. Der Verband sozialer Wettbewerb klagte gegen den Hersteller PB Vi Goods, da dieser ein Produkte namens “Virgin Gin Alkoholfrei” in vertrieben hatte.
Laut Verband sei die Bezeichnung Gin klar definiert: Eine Spirituose, die mit Wacholderbeeren aromatisiert ist, aus Ethylalkohol hergestellt wird und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent enthält.
Die Klage wurde vor dem Landesgericht Potsdam erhoben. Da es sich dabei allerdings um ein EU-Recht handele, wurde die Klage zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg getragen.
Die Sache ist für den EuGH eindeutig. Der Name sei “eindeutig verboten”. Die Tatsache, dass allein im Namen des Getränks zweimal erwähnt ist, dass es sich dabei um ein alkoholfreies Getränk handelt – “virgin” als Deklarierung für ein alkoholfreies Getränk sowie die Bezeichnung “alkoholfrei” selbst – würde nichts an dem Fall ändern.
Gleichzeitig betont der Gerichtshof allerdings, dass das Verbot die unternehmerische Freiheit nicht einschränke: Das Unternehmen darf das Getränk weiterhin verkaufen – allerdings unter einem anderen Namen.
Dieses Verbot bedeutet für Hersteller also lediglich, dass sie mit ihren Namen und ihrem Marketing kreativer werden müssen.
Zuletzt gab es wilde Diskussionen und ein damit einhergehendes Verbot rund um Fleischalternativen, die nicht mehr als “Wurst” oder ähnliches bezeichnet werden dürfen. Nun geht es alkoholfreien Getränken an den Kragen. Was kommt als nächstes?