Steuerberater Klaus Gaedke im Interview zu den Corona-Hilfen: „Jeder Euro zählt!“

Steuerexperte Klaus Gaedke verdeutlicht anhand konkreter Beispiele, was die Hilfsmassnahmen der Bundesregierung betriebswirtschaftlich bedeuten – und wie Österreich damit im internationalen Vergleich dasteht.
Oktober 1, 2020 | Fotos: Monika Reiter

Zahlen lügen nicht

Der Steuerberater und Unternehmer Klaus Gaedke rechnet anhand von individuellen Beispielen vor, wie genau sich der Verlustrücktrag, der Fixkostenzuschuss und die Mehrwertsteuersenkung auf einen Betrieb auswirken – und zeigt: Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater kennen die Unternehmen oft besser als die Unternehmen sich selbst.

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Klaus Gaedke ist geschäftsführender Gesellschafter von Gaedke & Angeringer Steuerberatung GmbH in Graz, Köflach und Wien – und erklärt, wie sich die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung für touristische Betriebe auswirken.

Herr Gaedke, damit wir alle einen aktuellen Überblick bekommen: Welche Hilfsleistungen gibt es bis jetzt von staatlicher Seite für den heimischen Tourismus?
Klaus Gaedke: Zuerst einmal gibt es den Härtefallfonds für Kleinstunternehmen. Weitere Hilfsleistungen sind der Fixkostenzuschuss und die Haftung für eine Überbrückungsfinanzierung der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) bis zu vier Millionen Euro. Eine der bekanntesten Maßnahmen ist die Kurzarbeit, die derzeit bis zum 30. September anvisiert ist. Weiters gelten für alle Steuerpflichtigen eine Reduktion des Eingangssteuersatzes von 25 auf 20 Prozent sowie eine weitgehende Stundungsmöglichkeit beim Finanzamt und der Österreichischen Gesundheitskasse. Außerdem gibt es den Verlustrücktrag, aber auch die Investitionsprämie von sieben Prozent beziehungsweise von 14 Prozent bei Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life-Science. Auch profitieren Unternehmen von einer beschleunigten Abschreibung und von steuer- und sozialversicherungsfreien Covid-Prämien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Höhe von bis zu 3.000 Euro.

Wie steht Ihres Erachtens Österreich im internationalen Vergleich da, was die coronabedingten Hilfsmaßnahmen betrifft?
Gaedke: Das ist deswegen nicht eindeutig beantwortbar, weil die verschiedenen Maßnahmen in den jeweiligen Ländern unterschiedlich gewichtet werden müssen. Was man aber sehr wohl sagen kann: An und für sich geht es ja da­rum, dass alle Länder drei verschiedene maßgebliche Unterstützungen auf den Weg gebracht haben. Ein Punkt, der überall umgesetzt worden ist, betrifft die Steuer- und Sozialversicherungsstundungen. Das sind auch die Maßnahmen, die überall am schnellsten umgesetzt werden konnten. Da sind auch wir in Österreich gut dabei. Als Zweites kann man sagen: Die Direktzuschüsse mit Förderungen wie Fixkostenzuschuss oder Kurzarbeit haben auch viele Länder gemacht. Da kann man ohne Zweifel sagen, dass es in Österreich gut realisiert worden ist – auch wenn es teilweise gedauert hat, bis das Geld geflossen ist. Als dritten Teilbereich gibt es die Überbrückungsfinanzierungen, die ebenso von vielen Ländern umgesezt werden. Was unsere Produkte betrifft, sind wir meines Erachtens international recht gut unterwegs. Die Bundesregierung hat auch aus den Erfahrungen gelernt und die Richtlinie für die Übernahme von Haftungen für Überbrückungsfinanzierungen laufend an die Bedürfnisse angepasst, denn am 16. März 2020 hat sich unser Leben von einem Tag auf den anderen von Grund auf verändert. 

Die zweite Phase des Fixkostenzuschusses bringt Nachbesserungen. Der Fixkostenzuschuss wird linear statt in Stufen berechnet: Bei 35 % Umsatzausfall werden nun 35 % der Fixkosten erstattet.

Steuerberater Klaus Gaedke über Neuerungen in der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses, für den ab 16.9. Anträge gestellt werden können

Es gibt ja doch eine Menge dieser Hilfen und viele Unternehmerinnen und Unternehmer blicken nicht mehr durch. Welche Reihenfolge sollten Betroffene berücksichtigen?
Gaedke: Mittlerweile sind wir ja mittendrin in dieser Thematik. Das heißt, dass jetzt vielen klarer sein sollte, wie alles funktioniert, als noch vor drei Monaten. Aus meiner Sicht ist es in diesen Zeiten elementar, sich beraten zu lassen – es macht einfach Sinn, zu seiner Steuerberaterin oder seinem Steuerberater zu gehen und gemeinsam mit ihr oder ihm herauszufinden, welches Instrument das beste ist. 

Die Vorgehensweise hängt also stark von den betroffenen Unternehmen ab?
Gaedke: Genau. Wichtig ist, zuerst zu differenzieren: Bin ich in der Gastronomie? Bin ich in der Stadt oder am Land? Ein Hotel? Café? Ausflugsgasthaus? Das, was natürlich alle am Anfang umgesetzt haben, war die Kurzarbeit. Die wurde gemeinsam mit den Stundungen eigentlich fast überall beantragt. In weiterer Folge hat man dann die Überbrückungsfinanzierungen beantragt. Dann kam der Fixkostenzuschuss. Und für die Kleinstunternehmen gab es den Härtefallfonds, der auch schon zu Beginn gestellt worden ist. 

Worum kümmern Sie sich als Steuerberater diesbezüglich?
Gaedke: In der Regel weiß die Steuerberaterin bzw. der Steuerberater über das Unternehmen, das sie oder er betreut, sehr viel. Das hilft natürlich immens. Wenn die Gastronomin oder der Gastronom mit ihrem oder seinem Ausflugsgasthaus kommt, dann ist klar: Gut, wir kümmern uns jetzt einmal um den Härtefallfonds für dich persönlich, wir machen sofort die Kurzarbeitsbeantragung für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und dann schauen wir, dass wir eine Überbrückungsfinanzierung samt Haftung bei der ÖHT bekommen. Die Einkommenssteuer wird dann anschließend gestundet, genauso die Körperschaftssteuer, bis zu einem gewissen Grad auch die Sozialversicherungsbeiträge und so weiter. So nehmen die Dinge dann ihren Lauf. 

Was ist der Verlustrücktrag?

In Österreich kennen wir bislang nur den Verlustvortrag. Das heißt, dass Verluste aus der Vergangenheit die Steuerzahlungen in zukünftigen Jahren, in denen Gewinne geschrieben werden, reduzieren. Der Verlustrücktrag hingegen greift in dieVergangenheit: Nicht ausgleichsfähige Verluste des Jahres 2020 können nachträglich den letzten beiden Vorjahresgewinnen (2019 und unter bestimmten Voraussetzungen auch 2018) gegengerechnet werden und so die Steuerbelastung verringern. Sie haben also beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH im Jahr 2019 einen Gewinn von 50.000 Euro erzielt und dafür 12.500 Euro (25 Prozent) Körperschaftsteuer zu entrichten bzw. schon vorausbezahlt. Wird nun im Wirtschaftsjahr 2020 ein Verlust geschrieben, kann dieser nachträglichvom Ergebnis 2019 abgezogen und die zuviel entrichtete Steuer abgezogen werden.Beträgt der Verlust 2020 beispielsweise30.000 Euro, ist die Steuerbelastungneu zu berechnen (50.000 – 30.000 =20.000 Euro) und beträgt 5.000 Euro(25 Prozent KÖSt). Die Differenz derKörperschaftsteuer von 7.500 Euro(12.500 – 5.000 Euro) stünde demUnternehmen so bereits bei Erstellung desJahresabschlusses 2019 zur Verfügungund könnte auf das Girokonto zurückbezahlt werden.

Was ist der Fixkostenzuschuss I und II?

Miete, Pacht, Betriebskosten, Strom, Heizung, Versicherungen, Zinsaufwendungen für Kredite und Leasing, Lizenzgebühren Telekommunikation, Unternehmerinnen- und Unternehmerlohn bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Wertverlust verderblicher Ware, aber auch Absetzung für Abnutzung und Leasing­raten sind im Rahmen der Phase I des Fixkostenzuschusses förderbar. Die Höhe ist nach Abhängigkeit des Umsatzausfalles zu berechnen, je höher der Umsatzausfall, desto höher der Zuschuss: Bis zu 75 Prozent Zuschuss kann man bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 Prozent erhalten. Ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von einer Million Euro hat im Zeitraum März bis Mai Umsätze in der Höhe von 75.000 Euro (Vergleich Vorjahre 250.000 Euro) erzielt. Das entspricht einem Umsatzausfall von 70 Prozent. Der Fixkostenblock für Miete, Betriebskosten, Strom, Versicherungen etc. beträgt rund 60.000 Euro. 50 Prozent davon, das sind 30.000 Euro, können mittels Fixkostenzuschuss beantragt werden und fließen dem Unternehmen zu. In der zweiten Phase – also ab September 2020 – können Fixkosten ab 30 Prozent Umsatzrückgang beantragt werden und die Fixkosten können bei 100 Prozent Umsatzausfall auch zu 100 Prozent ersetzt werden. Neu können auch frustrierte Aufwendungen – etwa bereits getätigte Vorleistungen von Reiseveranstaltern für stornierte Reisen – abgerechnet werden.

Was ist die Mehrwertsteuersenkung?

Mit 1. Juli wurde die Mehrwertsteuer für Speisen und Getränke von 20 bzw. zehn Prozent auf fünf Prozent gesenkt. Die umfangreiche Senkung ist laut Bundesregierung bis Ende des Jahres 2020 befristet. Nehmen wir ein österreichisches Restaurant, das jährlich einen Umsatz von rund 1 Million Euro erwirtschaftet, der sich auf zwei Drittel Speisen und ein Drittel Getränke aufteilt. Da die meisten Betriebe wegen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern im zweiten Halbjahr rund 55 Prozent ihres Jahresumsatzes machen, kann dank der Senkung der Umsatzsteuer die coronabedingte Minderauslastung kompensiert werden. Bei einem Jahresumsatz von rund einer Million Euro kann durch die Senkung der Umsatzsteuer ein Restaurant alleine im zweiten Halbjahr circa 40.000 Euro mehr Umsatz generieren. Unser Restaurant würde in der zweiten Jahreshälfte im alten System mit einer 20-prozentigen Umsatzsteuer bei einer Auslastung von 100 Prozent 550.000 Euro Umsatz erwirtschaften. Bei einer Auslastung von 85 Prozent wären es 468.000 Euro – das ergibt ein Ergebnisminus in System alt von rund 38.000 Euro. Im System neu und der damit verbundenen Senkung der Umsatzsteuer auf fünf Prozent kann das Restaurant diesen Betrag ziemlich genau kompensieren. Und jetzt wird’s spannend. Was bedeutet das nun konkret? Wer die Auslastung in der Coronakrise um nur 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahr senkt, schließt dank des neuen Systems dennoch das Jahr 2020 mit dem gleichen Umsatz und somit ohne Verluste ab – ausgenommen natürlich die Gastro-Zwangspause zwischen März und Mai.

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